Satzung - Freundeskreis Gesine von Papenburg    

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen  Freundeskreis „Gesine von Papenburg“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintrag den Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Papenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist:

  • Der Erhalt und die Pflege der einzigen in Fahrt befindlichen friesischen Schmack.
  • Die Durchführung von Kinder- und Jugendfahrten. Besondere Bedeutung hat hierbei das Erlernen sozialer Kompetenzen wie Zusammenarbeit, Teamfähigkeit, Rücksichtnahme, Verantwortung.
  • Die Vertretung der Stadt bei überregionalen und internationalen maritimen Veranstaltungen.
  • Ausbildung und Weiterbildung der Crewmitglieder.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Dem Vorstand gehört weiter als Vertreter des Eigentümers ein Vertreter der Stadt Papenburg an. Bei Bedarf können für besondere Aufgaben bis zu vier Beisitzer gewählt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Von diesen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.   

§ 5 - Wahl des Vorstandes 

Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen von den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 6 - Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren zusammen mit dem Vorstand bestellt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, wobei bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheiden muss.

§ 7 - Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.

Es besteht die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die von der Versammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder auch juristische Personen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand erforderlich, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden. Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist. Im Weiteren erfolgt eine Ausschließung, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.   

§  8 - Mitgliederversammlung 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie die
  • Entlastung des Vorstands und die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • die Entscheidung über die Grundsätze der  Verwendung des Vereinsvermögens,
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 9 - Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von Dreiviertel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Für die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB ).Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Papenburg. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17.01.2009 beschlossen.